Kinder- und Jugendschutz in Senftenberg
Der Kinder- und Jugendschutz ist eine wichtige Aufgabe, deren konsequente und aktive Umsetzung sich die Stadt Senftenberg auf die Fahnen geschrieben hat.
Dazu gehört nicht nur die Überwachung der bundesrechtlichen Vorschriften zum Schutze der Kinder und Jugendlichen - dem Jugendschutzgesetz - sondern auch die Präventionsarbeit in diesem Themenbereich.
Auf dieser Seite erhalten nicht nur die Teenies Antworten auf Ihre Fragen. Vielmehr dient diese Seite der Information und der Aufklärung derer, die für Kinder und Jugendliche verantwortlich sind, regelmäßig mit ihnen arbeiten und mit ihnen in Kontakt sind.
Hier finden Eltern und Großeltern gleichermaßen Informationen zu ihren Jugendschutzpflichten wie auch Fußballtrainer, Tanzlehrerin, Jugendclubleiter, Gaststätten- oder Supermarktbetreiber oder Beachparty-Veranstalter. Gern steht Ihnen die Mitarbeiterin des Ordnungsamtes der Stadt Senftenberg auch persönlich für Ihre Fragen zur Verfügung.
Das ist Gesetz! Jugendschutz - Wir halten uns daran!
Die wichtigste Grundlage ist das bundesweit gültige Jugendschutzgesetz; welches das Ziel hat, Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen in der Öffentlichkeit zu schützen. Dabei liefert es auch Eltern und allen anderen eine Orientierungshilfe für die verantwortungsbewusste Erziehung ihrer Kinder.
Die wichtigsten Regelungen des Jugendschutzgesetzes erhalten Sie hier nachfolgend erläutert:
§ 1 JuSchG - Wer bin ich denn? Kind, Jugendlicher oder doch schon erwachsen?
Kinder: jünger als 14 Jahre
Jugendliche: älter als 14 Jahre, aber noch keine 18 Jahre
Erwachsen und damit nicht mehr vom Jugendschutzgesetz erfasst, sind junge Menschen ab 18 Jahre!
§ 1 JuSchG - Personensorgeberechtigt, erziehungsbeauftragt - Was heißt das genau?
Personensorgeberechtigte Person:
Personensorgeberechtigt sind alle Personen, die das Sorgerecht für ein Kind haben – also grundsätzlich die Eltern.
Keine personensorgeberechtigten Personen sind z. B. Verwandte, Geschwister oder Lebenspartnerinnen oder -partner. Liegt das Sorgerecht nicht bei den Eltern, sondern z. B. bei einem Vormund, dann ist diese Person personensorgeberechtigt im Sinne des Jugendschutzgesetzes.
Erziehungsbeauftragte Person:
Erziehungsbeauftragt ist eine volljährige Person (mindestens 18 Jahre), die im Auftrag und an Stelle der personensorgeberechtigten Personen bestimmte Erziehungsaufgaben wahrnimmt (z. B. Begleitung/Aufsicht). Erforderlich ist jedoch, dass die beauftragte Person vertrauenswürdig, in der Lage und willens ist, den Auftrag gewissenhaft wahrzunehmen.
§ 4 JuSchG - Diskos, Clubs & Bars - Spaß darf sein - nur wie lange?
Der Aufenthalt in Gaststätten ist im § 4 JuSchG geregelt. Gaststätten sind Orte, an denen Getränke ausgeschenkt und Speisen zum Verzehr angeboten werden. Dazu zählen neben den eigentlichen Gaststätten, Imbissstuben und Cafés eben auch die von der Jugend oft besuchten Diskotheken, Clubs oder Bars.
Generell gilt: Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich nicht ohne Begleitung in einer Gaststätte oder aber eben auch einer Diskothek oder einem Tanzclub aufhalten. Ist der Jugendliche mindestens 16 Jahre alt, kann er sich dort ohne Eltern oder eine erziehungsbeauftragte Person aufhalten. Dies gilt allerdings nur für die Zeit von 5 Uhr morgens bis 24 Uhr abends. Will er sich nach 24 bis 5 Uhr morgens dort aufhalten, müssen ihn die Eltern oder eine erziehungsbeauftragte Person begleiten.
§ 5 JuSchG - Senftenberger Beachpartys - Sommernächte durchgetanzt?
Der Aufenthalt bei Tanzveranstaltungen wie beispielsweise auf den schon traditionellen Senftenberger Beachpartys oder dem Campus-Sommerfest darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht, über 16, aber unter 18 Jahren nur bis 24 Uhr gestattet werden.
Werden die Jugendlichen jedoch von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet, dann gelten diese Einschränkungen nicht.
Die Begleitung Jugendlicher durch eine erziehungsbeauftragte Person muss auf einer solchen Veranstaltung nachgewiesen werden. Die Veranstalter sind - ebenso wie die Eltern - zur Beachtung und Einhaltung der Jugendschutzvorschriften verpflichtet. Altersbeschränkungskontrollen am Einlass durch Veranstaltungs- oder Sicherheitspersonal gehören zur gängigen Praxis. In der Regel wird am Einlass von den Jugendlichen oftmals der umgangssprachliche "Muttizettel" als Nachweis der Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person vorgelegt.
Wichtiger Hinweis an alle Eltern:
Mit Ihrer Unterschrift auf dem "Muttizettel" vertrauen Sie der von Ihnen beauftragten, mindestens 18-jährigen Begleitperson die erzieherische Führung Ihres Kindes auf der Veranstaltung an. Weiterhin bestätigen Sie damit, dass die Begleitperson (oftmals ältere Jugendliche aus dem Freundeskreis Ihres Kindes) genug erzieherische Kompetenzen besitzt, um Ihrem Kind vor Ort Grenzen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol, setzen zu können. Darüber hinaus trägt diese Person Sorge dafür, dass Ihr Kind zu der angegebenen Zeit die Veranstaltung verlässt und unversehrt zu Hause ankommt. Bitte beachten Sie dies stets bei der Wahl der erziehungsbeauftragten Begleitperson und bei Ihrer nächsten Unterschrift auf dem "Muttizettel".
Ein Beispiel für den "Muttizettel" (Erziehungsbeauftragung) finden Sie hier.
Der PartyPass - eine gute Idee für Jugendliche und Veranstalter!
Der PartyPass ist eine gute Möglichkeit für minderjährige (unter 18-jährige) Veranstaltungsbesucher, bei Festivitäten eingelassen zu werden.
Anstatt des Personalausweises - dessen Abgabe und Einbehalten zur Alterskontrolle nicht erlaubt ist - wird der PartyPass abgegeben. Den Vordruck und die Informationen für Jugendliche, Eltern und Veranstalter zu diesem tollen Präventionsprojekt sind auf der Internetseite des Projektträgers zu finden!
§ 9 JuSchG - Alkoholfrei Spaß haben!
Die Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ist ebenso wie der Konsum verboten. Branntwein sowie branntweinhaltige Getränke und Lebensmittel (alle „Kurzen“, Korn, Mischgetränke, Liköre, Wodka, Alcopops etc.) sind erst ab 18 Jahren erlaubt - auch in Begleitung personensorgeberechtigter und erziehungsbeauftragter Personen.
Ab 16 Jahre dürfen Bier, Wein und Sekt an Jugendliche abgegeben werden. Auch 14- und 15-Jährige dürfen dem Gesetz nach Bier und Wein in der Öffentlichkeit - allerdings nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person trinken. Jüngeren ist der Konsum von Alkohol verboten, auch wenn die Eltern dabei sind.
Generell ist wünschenswert, dass Kinder- und Jugendveranstaltungen unter dem Motto "Alkoholfrei Spaß haben!" geplant und durchgeführt werden - unabhängig von den Regelungen des Jugendschutzgesetzes! Darüber hinaus obliegt Veranstaltern mit einem Großteil jugendlicher Besucher eine große Verantwortung in der Überwachung der Regelungen des Jugendschutzgesetzes zum Thema Alkoholgenuss. Gern unterstützt Sie das Ordnungsamt der Stadt Senftenberg bei der Planung und Umsetzung praktikabler Kontrollmechanismen auf Ihrer Veranstaltung.
Ein guter Tipp gefällig?!
Alkoholfrei Spaß haben - kein Problem mit der mOcO-Bar des Schlupfwinkels OSL! Gern informiert Marc Räder über dieses Alkoholfrei-Angebot des Schlupwinkel OSLs für das nächste Schul- oder Vereinsfest. Garantiert 100%ig null Prozent Alkohol bei 100%ig Spaß!
§ 10 JuSchG - Rauchen nicht erlaubt!
Kinder und Jugendliche dürfen weder Tabakwaren wie Zigaretten, Zigarren oder Tabak kaufen noch darf ihnen das Rauchen in der Öffentlichkeit gestattet werden. Selbst wenn Vater oder Mutter dabei ist, dürfen unter 18-Jährige in der Öffentlichkeit nicht rauchen. Mittlerweile gilt dieses Rauchverbot auch für E-Zigaretten und E-Shishas! Ausgenommen ist hier nur der private Bereich.
§ 11 JuSchG - Kinobesuch? Ja, aber nicht zu jedem Film!
Das Jugendschutzgesetz legt fest, ab welchem Alter Kinder und Jugendliche Zugang zu bestimmten Medien erhalten dürfen. Kinder und Jugendliche sollen insbesondere vor Inhalten geschützt werden, die gewalt- und angstauslösende Darstellungen beinhalten.
Die Regeln im Überblick:
1. Kinder unter 6 Jahren dürfen nur ins Kino, wenn sie von den Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.
2. Kinder zwischen 6 und 13 Jahren dürfen nur ins Kino, wenn die Vorstellung vor 20 Uhr endet oder wenn sie von den Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.
3. Jugendliche (ab 14) unter 16 Jahren dürfen nur ins Kino, wenn die Vorstellung vor 22 Uhr endet oder wenn sie von den Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.
4. Jugendliche (ab 16) unter 18 Jahren dürfen nur ins Kino, wenn die Vorstellung vor Mitternacht endet oder wenn sie von den Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.