Brandschutz - Pflichtaufgabe der Stadt Senftenberg zur Erfüllung nach Weisung
Gemäß § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz – BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz am 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 206), haben die amtsfreien Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im örtlichen Brandschutz und in der örtlichen Hilfeleistung eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten.
Damit sollen abwehrende Maßnahmen bei Brandgefahren (Brandschutz), bei anderen Gefahren in Not- und Unglücksfällen (Hilfeleistung) sowie bei Großschadensereignissen und Katastrophen (Katastrophenschutz) gewährleistet werden.
Konzeption
Gemäß § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz – BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 43], S.25), haben die amtsfreien Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im örtlichen Brandschutz und in der örtlichen Hilfeleistung eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten.
Zunächst mussten alle für das eigene Territorium zutreffenden Gefahren erfasst und einzeln bewertet werden. Dabei wurden die denkbaren Gefährdungen für Menschen, Tiere, Kritische Infrastrukturen und Umwelt sowie die möglichen Not- und Unglücksfälle beschrieben.
Schutzzieldefinition
Die Schutzziele stehen in engem Zusammenhang mit den Risiken des Territoriums und waren individuell festzulegen. Sie beschreiben, wie bestimmten Gefahrensituationen begegnet werden soll. Dabei sind gemäß Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zum Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz festzulegen:
- die Zeit, in der Einheiten zur Gefahrenabwehr an der Einsatzstelle eintreffen oder tätig werden,
- in welcher Stärke diese Einheiten benötigt werden (Mindesteinsatzstärke) und
- in welchem Umfang das Schutzziel erfüllt werden soll (Erreichungsgrad).
Bei einer Schutzzielfestlegung sind grundsätzlich die Ziele des Brandschutzwesens zu berücksichtigen. Gemäß ihrer Priorität sind dies:
1. Menschenrettung,
2. Schutz von Tieren, Sachwerten und Umweltgütern und
3. Verhinderung der Schadensausbreitung.
Maßnahmeplan
Die Organisation, die Mindeststärke und die Ausrüstung der Feuerwehr der Stadt Senftenberg, die zur Erreichung der Schutzziele erforderlich sind, richten sich nach dem einsatztaktischen Bedarf. Dieser wurde auf der Grundlage der „Allgemeinen Weisung über die Organisation, Mindeststärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren“ ermittelt und schließlich in einem zu beschließenden Maßnahmeplan für die kommenden Jahre festgeschrieben.